Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom 23.Januar 2017

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in sei-nem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.


Die Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrockvertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 11 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

I.        Allgemeine Bestimmungen
§    1    Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§    2    Benutzung des Friedhofs
§    3    Öffnungszeiten
§    4    Verhalten auf dem Friedhof
§    5    Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§    6    Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§    7    Gewerbliche Arbeiten
§    8    Gebühren

II.        Grabstätten
§      9    Nutzungsrechte
§    10    Übergang von Rechten
§    11    Ruhezeiten

A.        Reihengrabstätten
§     12    Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B.            Wahlgrabstätten
§    13    Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§    14    Benutzung der Wahlgrabstätten
§    15    Alte Rechte

C.     Kolumbarien
§    16    Kolumbarien

D.        Gemeinsame Bestimmungen
§    17    Grabgewölbe
§    18    Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§    19    Aus- und Einbettungen
§    20    Särge, Urnen und Trauergebinde
§    21    Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§    22    Vernachlässigung der Grabstätten
§    23    Dauergrabpflegeverträge
§    24    Grabmale
§    25    Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§    26    Instandhaltung der Grabmale
§    27    Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§    28    Entfernen von Grabmalen

III.        Bestattungen und Feiern
§    29    Bestattungen
§    30    Anmeldung der Bestattung
§    31    Leichenkammern
§    32    Friedhofskapelle
§    33    Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§    34    Musikalische Darbietungen
§    35    Zuwiderhandlungen

IV.     Schlussbestimmungen
§    36    Haftung
§    37    Öffentliche Bekanntmachung
§    38    In-Kraft-Treten

 

I.    Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1)    Die Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock (nachstehend ”die Fried-hofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Evangelischen Friedhofs in Schloß Holte-Stukenbrock (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2)    Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3)    Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(4)    Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personen-bezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5)    Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).


§ 2
Benutzung des Friedhofs


(1)    Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ ge-nannt) der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer be-stimmten Grabstätte besaßen.

(2)    Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsge-meinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3)    Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.


§ 3
Öffnungszeiten

(1)    Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.


§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1)    Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2)    Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern /Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderli-chen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle an-derer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen stö-rend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3)    Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Fried-hofsträgerin schriftlich einzuholen.


§ 5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofs-trägerin eine besondere Satzung erlassen.


§ 6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten


(1)    Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2)    Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grab-mal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.

(3)    Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4)    Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5)    Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(6)    Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7)    Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Vorausset-zungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vor-schriften dieser Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.


§ 7
Gewerbliche Arbeiten


(1)    Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2)    Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören.

(3)    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.

(4)    Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5)    Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen.

(6)    Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.


§ 8
Gebühren


Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.


II. Grabstätten


§ 9
Nutzungsrechte


(1)    Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingun-gen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person über-tragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2)    Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberech-tigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstät-te können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3)    Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Be-scheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.  Dabei wird darauf hin-gewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.

(4)    Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a)    Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b)    Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
c)    Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d)    Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(5)    Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6)    Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7)    Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.

(8)    Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung fest-gesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durch-geführt worden ist.

(9)    Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.


§ 10
Übergang von Rechten


(1)    Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von Abs. 3 übertragen.

(2)    Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsbe-rechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.

(3)    Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nut-zungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-recht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4)    Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neu-en nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5)    Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.


§ 11
Ruhezeiten


(1)    Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 20 Jahre.

(2)    Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.

(3)    Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an be-trägt 25 Jahre.

(4)    Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.


A. Reihengrabstätten


§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1)    Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnen-beisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2)    Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a)    Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab:     Länge 1,50 m,     Breite 0,90 m

b)    Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte:         Länge 1,50  m,     Breite 0,90 m

c)    Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte:         Länge 2,50 m,     Breite 1,25 m

d)    Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte:         Länge 2,50 m,     Breite 1,25 m

(3)    In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4)    Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetz-ten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.


B. Wahlgrabstätten


§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1)    Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nut-zungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nut¬zungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2)        Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmes-sungen:
        -  Erdbestattungen:     Länge  2,50 m        Breite 1,25 m    
        -  Urnenbeisetzung:         Länge  2,50 m          Breite 1,25 m
  -  Urnenbeisetzung (Urnenfeld):   Länge  0,90 m        Breite 0,90 m

(3)      Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
    - mit einem Sarg
    - mit bis zu vier Urnen
    - mit einem Sarg und zwei Urnen.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf  mit bis zu 4 Urnen  belegt werden.

(4)    Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(5)    Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6)    Die Nutzungszeit für Erdbestattungen wird auf 25 Jahre festgesetzt. Die Nutzungszeit für Urnenbeisetzungen wird auf 20 Jahre festgesetzt.

(7)    Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nut-zungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(8)    Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu be-gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(9)    Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträ-gerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszwe-ckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(10)     Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu be-rücksichtigen sind. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.

 (11)    Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer Wahl-gemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. Die Größe des Urneneinzelgrabes beträgt 0,60 m x 0,60 m. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ru-hezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte und auf jede Urnenbaumgrabstätte  einen Findling.  Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte und des Findlings (Urnenbaumgrabstätte) darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.


§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten

(1)    In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2)    Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3)    Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4)    Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 15
Alte Rechte


Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschrif-ten. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.



C. Kolumbarien


§ 16
Kolumbarien


entfällt



D. Gemeinsame Bestimmungen


§ 17
Grabgewölbe


Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
  

§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber


(1)    Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabma-len, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.

(2)    In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen  neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(3)    Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(4)    Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(5)    Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbe-hörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.



§ 19
Aus- und Einbettungen


(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)    Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträge-rin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3)    Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(4)    Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5)    Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6)    Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7)    Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.


§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde


(1)    Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2)    Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-trägerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)    Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4)    Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-beitet sein.

(5)    Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewie-sen.

(6)    Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(7)    Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(8)    Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nut-zungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpa-ckungsmaterial nicht erlaubt.


§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten


 (1)    Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.

(2)    Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres die Abgren-zungen der Grabstätte aus Wesersandstein ( Farbe rot)  anzulegen.

(3)   Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-sagt.

(4)  Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5)    Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte auf-bewahrt werden.

(6)    Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmi-gungspflichtig.


§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten

(1)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe-rechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2)    Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-trägerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der An-drohung sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3)    Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Aufforderung oder in der öffentli-chen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweis zu geben, dass das Grabmal und die sonstigen bauli-chen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat.

(4)    Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.


§ 23
Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.


§ 24
Grabmale


(1)   Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

(2)   Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht eine Kenntlichmachung des Namens der verstorbenen Person mit Geburtsdatum und Sterbedatum zum Beispiel in Form eines beschrifteten Holzkreuzes, eines Findlings oder Bronzeblattes / -tafel zu veranlassen.


§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1)    Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bild-hauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(2)    Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bear-beitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzu-holen. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorge-legt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. mit Sitz in 56727 Mayen erfolgen.

(3)    Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(5)    Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem ge-nehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen bauli-chen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereit-gestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(6)    Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(7)    Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträ-gerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.


§ 26
Instandhaltung der Grabmale

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Ei-gentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

(2)    Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(3)    Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

(4)    Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume


(1)    Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträge-rin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.

(2)    Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denk-malbehörde einzuholen.     

(3)    An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufen-den Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.

(4)    Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.


§ 28
Entfernen von Grabmalen


(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit  nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2)    Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nut-zungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3)    Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.


III. Bestattungen und Feiern

 

§ 29
Bestattungen


(1)    Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2)    Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einverneh-men mit den Angehörigen fest.

(3)    Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.


§ 30
Anmeldung der Bestattung


(1)    Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung oder Sterbeurkunde des Todesfalles oder des Bestat-tungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2)    Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofs-trägerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.

§ 31
Leichenkammern

entfällt


§ 32
Friedhofskapelle


entfällt


§ 33
Andere Bestattungsfeiern am Grab


(1)    Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2)    Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3)    Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls kön-nen solche Schleifen entfernt werden.


§ 34
Musikalische Darbietungen

(1)    Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2)    Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofs-trägerin.


§ 35
Zuwiderhandlungen


Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.


IV. Schlussbestimmungen


§ 36
Haftung


Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.


§ 37
Öffentliche Bekanntmachung


(1)    Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent-lichen Bekanntmachung.
 (2)     Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, Oerlinghauser Straße / Lerchenweg 1für die Dauer von einer Woche.
Am ersten Tag des Anschlags wird im Internet www.ev-kirche-shs.de auf den Anschlag hin-gewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ab-lauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Servicecenter für Kirche und Diakonie, Holter Straße 245-247, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, aus.

(3)    Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 38
Inkrafttreten


(1)    Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-chung in Kraft.

(2)    Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 30. April 1981 in der Fassung vom 12.12.2016 außer Kraft.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 23.Januar 2017
Die Friedhofsträgerin
Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock