Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom 23.Januar 2017
Die Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermö-gens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leis-tungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist be-rechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistun-gen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra-gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin ent-standen sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Ge-samtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief be-kannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbe-scheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
(Ruhezeit 20 Jahre) 590,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre) 590,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
(Ruhezeit 25 Jahre) 1.294,00 Euro
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 1.035,00 Euro
(2) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.370,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.097,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Grabstätte (Urnenfeld / Nutzungszeit 20 Jahre) 900,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 54,80 Euro
e) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 54,85 Euro
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung (Urnenfeld) je Grab / Jahr 45,00 Euro
(3) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.719,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.082,00 Euro
c) Urnenbaumgrabstätte je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.143,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 83,52 Euro
e) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 73,30 Euro
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Baumgrab und Jahr 76,35 Euro
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 23,60 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Personalkosten für die Friedhofsunterhaltung (Werkvertrag)
b. Sachkosten der Grundstücksunterhaltung
c. Abschreibung, Zinsen
d. Verbrauchsmittel
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 267,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 267,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 534,00 Euro
d) Urnenbeisetzung 267,00 Euro
e) Zuschlag für weitere Erdbestattung im Wahlgrab / Sarg 150,00 Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Bereitstellung Dekoration 46,30 Euro
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
Die Gebühren für die Umbettung werden nach Aufwand für die Umbettung berechnet.
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
Die Gebühren für die Umbettung werden nach Aufwand für die Ausbettung berechnet.
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr je Grab 267,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 534,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 267,00 Euro
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 30,00 Euro
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen 93,40 Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 30,00 Euro
(4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 30,00 Euro
(5) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen 30,00 Euro
(6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 30,00 Euro
(7) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende
gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung 20,00 Euro
(8) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 5,00 Euro
(9) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 60,00 Euro
(10) Ausstellung von sonstigen Urkunden und Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 20,00 Euro
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 33 der Friedhofssatzung der Kirchenge-meinde vom 30.April 1981 i. d. Fassung vom 12.12.2016.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 34 der Friedhofssat-zung der Kirchengemeinde vom 30.April 1981 i. d. Fassung vom 12.12.2016 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08. Oktober 2013, in der Fassung vom 17. Juni 2014, außer Kraft.
Schloß Holte-Stukenbrock, den 23.01.2017
Die Friedhofsträgerin
Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte -Stuckenbrock
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LS
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