Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom 01.10.2025
Die Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte - Stukenbrock und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist be-rechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra-gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin ent-standen sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Ge-samtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbe-scheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Wahlgrabstätten
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.642,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.314,00 Euro
c) Urnenbeisetzung im Urnenfeld je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.044,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 65,70 Euro
e) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 65,70 Euro
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Urnenfeld je Grab und Jahr 52,20 Euro
(2) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.560,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.726,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 102,40 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 86,30 Euro
e) Grabplatte nach Buchst. a) und b) 530,00 Euro
(3) Wahlgemeinschaftsgrabstätten am Baum mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Urnenbeisetzung inklusive eines Findlings je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.794,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 89,30 Euro
c) Bronzeblatt mit Beschriftung je Grab 350,00 Euro
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung vom 23.01.2017 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 26,80 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Vergütung einschl. AG - Anteile und Beschäftigungsentgelte
b. Personalkosten für die Friedhofsunterhaltung
c. Sachkosten der Grundstücksunterhaltung
d. Energiekosten
e. Abfallbeseitigung
f. Unterhaltung der technischen Geräte
g. Verbrauchsmittel
h. Ersatz an die Kirchengemeinde
i. Ersatz an den Kirchenkreis
j. Abschreibung, Zinsen
k. Verwaltungskosten
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 323,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 882,00 Euro
c) Urnenbeisetzung 323,00 Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Bereitstellung Dekoration 56,00 Euro
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.141,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.915,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen 969,00 Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 818,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.033,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen 646,00 Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 323,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 882,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen 323,00 Euro
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung von
a) stehenden Grabmalen 40,00 Euro
b) liegenden Grabmalen 40,00 Euro
(2) Standsicherheitsprüfung bei stehenden Grabmalen je Grabmal und Jahr 2,00 Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 40,00 Euro
(4) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen 40,00 Euro
(5) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 40,00 Euro
(6) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung 67,00 Euro
(7) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 6,00 Euro
(8) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 40,00 Euro
(9) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit (Verwaltungsgebühr) 67,00 Euro
(10) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
a) Erdbestattungen je Grab und Jahr 53,40 Euro b) Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 53,40 Euro
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchenge-meinde vom 02.09.2025.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssat-zung der Kirchengemeinde vom 02.09.2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27. 03.2021 außer Kraft.
Schloß Holte-Stukenbrock, den 01.10.2025
Die Friedhofsträgerin
Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte -Stuckenbrock
In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte - Stukenbrock vom 01. Oktober 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt. Für die §§ 4-8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 30. November 2028 erteilt. Bielefeld, 11. November 2025, landeskirchlich genehmigt am 18.11.2025