Das unverbrüchliche Beichtgeheimnis

Wie? Es gibt die Beichte in der Evangelischen Kirche? Immer wieder wundern sich Menschen mit großem Erstaunen, wenn sie erfahren, dass auch die Evangelische Kirche die Beichte kennt. Was genau aber ist das Beichtgeheimnis?

Auch in der evang. Kirche gibt es die Möglichkeit und die Praxis der Beichte. Keine evang. Pfarrerin und kein evang. Pfarrer wird allerdings als Buße "zwanzig Vaterunser" fordern. Ein Gebet oder ähnliches als Bußinstrument zu benutzen, ist aus evangelischer Sicht völlig absurd. Beten ist immer die Suche eines Menschen nach GOTTES Nähe, aber sicher völlig ungeeignet als Wiedergutmachung oder "Strafe".

Für die Pfarrerin bzw. den Pfarrer ist das Beichtgeheimnis "unverbrüchlich" - so das Fachwort dafür! Ja, ein solches unverbrüchliches oder unauflösliches Beichtgeheimnis gibt es in Deutschland nur für Priester und Pfarrer/innen, selbst die Schweigepflicht von Ärzten und Therapeuten ist nicht so geschützt, wie das Beichtgeheimnis der Geistlichen. Auch das weiß kaum ein Mensch, aber dieser Schutz ist gut so und hat einen tiefen Sinn. Es bedeutet, dass ich einem Pfarrer/ einer Pfarrerin unter der Beichte wirklich alles anvertrauen darf und sicher sein kann, dass das nicht weiter geht.

Aus meiner persönlichen Sicht als Pfarrer ist das oft eine schwere Bürde. Ich hatte einmal den Fall, dass mich der oder die Beichtende Monate später gebeten hat, an seiner Stelle die Beichtgeschichte zu erzählen,  weil es der Person selber so unangenehm war. Er oder sie wollte mich von dem Beichtgeheimnis befreien. Aber selbst das geht nicht, das kann niemand, auch nicht der Beichtende selber. Denn das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich und muss es auch bleiben. Es ist der sichere Schutz für einen jeden Menschen, der es ernst meint und Taten, Entscheidungen oder selbst Gedanken schwer bereut, dass da jemand ist, dem er sich rückhaltlos anvertrauen darf, in dem sicheren Wissen: Hier ist seine Beichte sicher und geschützt und wird mit dem Geistlichen eines Tages in sein Grab gehen.
Pfarrer Reinhard E. Bogdan

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Für Geistliche besteht gem. § 139 Abs. 2 StGB keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seel- sorger vom Vorhaben eines Hochverrats,Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten.

Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissens- konflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religions- gemeinschaft Rücksicht.

Das DIlemma, nichts sagen zu dürfen, verbleibt letztlich beim Geistlichen.