Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom 23.Januar 2017

Die Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermö-gens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende


Friedhofsgebührensatzung



§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leis-tungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist be-rechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistun-gen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra-gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin ent-standen sind.


§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Ge-samtschuldnerin.


§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief be-kannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbe-scheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 4
Nutzungsgebühren

(1)    Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

a)    Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
    (Ruhezeit 20 Jahre)    590,00    Euro
       
b)    Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr     (Ruhezeit 20 Jahre)         590,00    Euro
       
c)    Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
    (Ruhezeit 25 Jahre)     1.294,00    Euro
       
d)    Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre)     1.035,00    Euro
   

(2)    Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

a)    Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre)    1.370,00    Euro
               
b)    Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre)    1.097,00    Euro
       
c)    Urnenbeisetzung je Grabstätte (Urnenfeld / Nutzungszeit 20 Jahre)        900,00    Euro
           
d)    Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr    54,80    Euro
               
e)    Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr     54,85    Euro
           
f)    Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung (Urnenfeld) je Grab / Jahr     45,00    Euro


(3)    Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die     Friedhofsträgerin und Namensplatte

a)    Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre)    2.719,00    Euro
       
b)    Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre)    2.082,00    Euro
           
c)    Urnenbaumgrabstätte je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre)    2.143,00    Euro
           
d)    Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr    83,52    Euro
               
e)    Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr    73,30    Euro
           
f)    Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Baumgrab und Jahr        76,35    Euro


§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 23,60 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Personalkosten für die Friedhofsunterhaltung (Werkvertrag)
b. Sachkosten der Grundstücksunterhaltung
c. Abschreibung, Zinsen
d. Verbrauchsmittel


§ 6
Bestattungsgebühren

(1)     Grundgebühren

a)     Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten    267,00    Euro
       
b)     Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr    267,00    Euro
       
c)     Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an    534,00    Euro
       
d)     Urnenbeisetzung     267,00    Euro
       
e)    Zuschlag für weitere Erdbestattung im Wahlgrab / Sarg    150,00    Euro
       
       
       
       


(2)     Besondere Gebühren
       
a)    Bereitstellung Dekoration    46,30    Euro
       
       


§ 7
Gebühren für Umbettungen

(1)     Umbettung auf demselben Friedhof
    Die Gebühren für die Umbettung werden nach Aufwand für die Umbettung berechnet.

(2)     Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
    Die Gebühren für die Umbettung werden nach Aufwand für die Ausbettung berechnet.

(3)    Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a)    Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen-    deten 5. Lebensjahr je Grab    267,00    Euro
b)    Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr     an je Grab    534,00    Euro
c)    Urnenbeisetzungen je Grab    267,00    Euro

§ 8
Sonstige Gebühren

(1)    Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales     30,00    Euro

(2)    Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen    93,40    Euro

(3)    Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals    30,00    Euro

(4)    Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung    30,00    Euro

(5)    Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen    30,00    Euro

(6)    Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung     oder einer sonstigen baulichen Anlage    30,00    Euro

(7)    Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende
    gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung    20,00    Euro

(8)    Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr)    5,00    Euro

(9)    Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit    60,00    Euro

(10)    Ausstellung von sonstigen Urkunden und Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung    20,00    Euro

§ 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 33 der Friedhofssatzung der Kirchenge-meinde vom 30.April 1981 i. d. Fassung vom 12.12.2016.


§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 34 der Friedhofssat-zung der Kirchengemeinde vom 30.April 1981  i. d. Fassung vom 12.12.2016 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08. Oktober 2013, in der Fassung vom 17. Juni 2014, außer Kraft.




Schloß Holte-Stukenbrock, den 23.01.2017



Die Friedhofsträgerin
                                           Ev. Kirchengemeinde Schloß Holte -Stuckenbrock

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LS
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